Arzneimittel richtlinie anlage 2

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Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 2. Beschlussdatum: Inkrafttreten: Beschluss veröffentlicht: BAnz. (S. 2 ) vom 1 Arzneimittel-Richtlinie/Anlage II: Ergänzung und Aktualisierung. Beschlussdatum: Inkrafttreten: Beschluss veröffentlicht: BAnz AT. 2 Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage II (Lifestyle Arzneimittel) – Aktualisierung und Ergänzung. 3 Die Richtlinie enthält mehrere Anlagen, die thematisch sortiert sind und regelmäßig angepasst werden. Die wichtigsten Anlagen betreffen: OTC-Arzneimittel. 4 Die Arzneimittel-Richtlinie besteht aus einem allgemeinen Teil I, einem besonderen Teil II und zwölf Anlagen. Der allgemeine Teil umreißt die gesetzlichen Grundlagen zum Leistungsanspruch der Krankenversicherten, die allgemeinen Regeln für eine zweckmäßige und wirtschaftliche Verordnungsweise und die Anforderungen an die Dokumentation von. 5 Richtlinie: Arzneimittel-Richtlinie Richtlinien-Anlage: Anlage I: Zugelassene Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V Zuständig: Unterausschuss Arzneimittel. 6 Arzneimittel-Richtlinie und Anlagen Aut-idem-Regelung Die gesetzlich geregelte Pflicht zum Ersetzen von verordneten Arzneimitteln durch eine kostengünstigere wirkstoffgleiche Alternative – die sogenannte Aut-idem-Regelung (aut idem (lat.) = „oder das Gleiche“) – soll dazu beitragen, die Arzneimittelausgaben in der gesetzlichen. 7 Arzneimittel-Richtlinie. Anlage I: OTC-Übersicht (Stand: ) Anlage II: Lifestyle-Arzneimittel. Anlage III: Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse (Stand: ) Anlage IV: Therapiehinweise (Stand: ) Anlage V: Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte (Stand: ) Anlage Va. 8 OTC-Ausnahmeliste. Die OTC-Ausnahmeliste (Anlage 1 der Arzneimittel-Richtlinie) ist eine Übersicht aller apothekenpflichtiger Arzneimittel, die in Ausnahmefällen und zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen auch für Erwachsene zulasten der GKV abgegeben werden dürfen, und wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erstellt. 9 Arzneimittel-Richtlinie, Anlage II Lifestyle-Medikamente. In Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie sind Arzneimittel aufgeführt, deren hauptsächliches Ziel eine Erhöhung der Lebensqualität ist. Sie können deshalb nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden. Ausgeschlossen sind insbesondere die folgenden. arzneimittel-richtlinie anlage 3 10 In Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie sind Arzneimittel aufgeführt, deren hauptsächliches Ziel eine Erhöhung der Lebensqualität ist. 11 arzneimittel-richtlinie/anlage 5 medizinprodukte 12